Die GPS Ortung kann unser aller Sicherheit erhöhen, wenn sie denn richtig eingesetzt wird. Hierfür ist es allerdings notwendig, dass bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Am bekanntesten ist die Personenortung via GPS aus den Bereichen der Detektive, die Peilsender am Auto anbringen, der Handortung und der Fußfesseln für Freigänger aus dem Gefängnis. Es gibt aber viele weitere Einsatzbereiche, die allerdings noch nicht so weit verbreitet sind.
So können Handys mit der GPS Ortung ausgestattet werden, die Demenzkranken oder Kindern gehören. Wissen diese nicht mehr, wo sie sind und finden nicht nach Hause zurück, werden sie schnell vermisst. Mit Hilfe des Abrufs des GPS Signals kann der letzte Standort relativ stark eingegrenzt werden und die Suche nach den Personen erfolgt deutlich schneller. Ebenfalls kann die GPS Ortung im Handy beispielsweise bei Autounfällen wichtige Dienste leisten. Oftmals können die Fahrer vielleicht noch den Notruf absetzen, wissen allerdings nicht, wo genau sie sich befinden. Damit Notarzt und andere Rettungsdienste nicht unnötig lange suchen müssen, können sie den Aufenthaltsort mittels GPS Ortung ermitteln.
Ebenfalls eignet sich die GPS Ortung, wenn es darum geht, dass Personen ein bestimmtes Grundstück nicht verlassen sollen. So können Kindertagesstätten oder auch Baustellen besser kontrolliert werden. Sobald eine Person sich vom Grundstück entfernt, schlägt die GPS Ortung Alarm und zeigt genau, wo das Gelände verlassen wird. Außerdem eignet sich die GPS Ortung für Sicherheitsdienste. Im Bewachungsgewerbe kann der Kollege, der vielleicht niedergeschlagen wurde, schneller gefunden werden. Auch derjenige Kollege, der gerade am nächsten ist, kann einfach als Verstärkung angefordert werden.
Allerdings gibt es bei der Personenortung mittels GPS auch einige Fallstricke zu beachten. Liegt keine schriftliche Einwilligung der zu ortenden Person zur GPS Ortung vor, ist die Ortung strafbar, denn sie greift in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein. Ausnahmen gelten nur für Ortungen, die durch die Polizei bei einem Tatverdacht durchgeführt werden oder für die Ortung durch einen Rettungsdienst.
Die Einbruchmeldeanlage Easy Series von Bosch erhielt als erste ihrer Art eine Zertifizierung mit dem neuen Standard VDS Home. Der Standard VDS Home wurde speziell für Anlagen entwickelt, die in Bereichen mit einem geringeren Sicherheitsrisiko, wie privaten Haushalten oder kleinen Gewerbebetrieben, eingesetzt werden. Als Ziel hat man sich bei der Entwicklung des neuen Standards gesetzt, dass Einbruchmeldeanlagen verstärkt in privaten Haushalten und kleinen Gewerbebetrieben zum Einsatz kommen, um die Sicherheit dort zu erhöhen. Ebenfalls wird mit dem Standard VDS Home eine klare Definition der Anforderungen an die Einbruchmeldeanlagen erreicht. Ob diese Anforderungen erfüllt werden, wird von einem der renommiertesten Labors in ganz Europa mit erfahrenen Zertifizierern geprüft.
Die Einbruchmeldezentrale von Bosch „Easy Series“ ist nun die erste, die die hohen Qualitätsanforderungen des VDS Home Standards erfüllen und entsprechend zertifiziert werden konnte. Die Anlage soll nicht nur vor Einbruch und unerlaubtem Zutritt warnen, sondern auch gezielt Alarm schlagen, sollte ein Einbrecher ins Gebäude eingedrungen sein.
Dabei ist die Bedienung besonders einfach gehalten, sie erfolgt über Funktionstasten, die mit Symbolen versehen sind, die sich nahezu selbst erklären. Auch ist die Einbruchmeldeanlage mit einem Display ausgestattet, welches ebenfalls selbsterklärende Symbole beinhaltet. Die Sprachsteuerung ist in bis zu 30 unterschiedlichen Sprachen möglich. Informationen, wie animierte Zeichen, erleichtern die Bedienung weiterhin. Sollten Statusinformationen benötigt werden, können diese wahlweise als Sprachausgabe direkt am Gerät abgerufen oder via Telefon abgehört werden. Auch die Informationsübermittlung per SMS auf das Handy ist dabei möglich.
Schon lange vor der Zertifizierung der Easy Series Einbruchmeldezentrale von Bosch gab es etliche Auszeichnungen und Preise. Die Zertifizierung selbst ist deshalb nur ein weiterer Schritt, der bestätigt, wie hoch die Qualität ist, die die Einbruchmeldezentrale erfüllt. Der VDS Home Standard wurde von der VDS Schadenverhütung GmbH entwickelt, die europaweit als unabhängige Prüf- und Zertifizierungsorganisation anerkannt ist. Sie ist vor allem auf Einbruchschutz und Brandschutz spezialisiert.
In letzter Zeit wurden häufiger Fälle bekannt, in denen eine Detektei damit betraut wird, einen Versicherungsnehmer im Krankheitsfall zu überwachen. Geht der Versicherungsnehmer trotz Krankheit seiner Arbeit nach, kann die Krankenversicherung die Zahlung des vereinbarten Krankengeldes einstellen und gegebenenfalls die Rückzahlung bereits erstatteter Beträge fordern.
Oft geschieht eine Überwachung durch eine Detektei aber gar nicht aufgrund eines bestimmten Verdachts, sondern mehr aus dem Wunsch von Seiten der Krankenkasse, tatsächlich etwas zu finden und somit auf die Zahlung von Krankengeld verzichten zu können. So ging es zum Beispiel einem Selbständigen, der nach einer Arm-OP während der Karenzzeit von sieben Tagen mehrmals die Werkstatt besucht hat, weil dort auch seine Angehörigen tätig waren. Während der Karenzzeit hatte er sogar mehrmals versucht, mit seinem verletzten Arm zu arbeiten, musste dann aber einsehen, dass das Arbeiten nicht möglich ist.
Nach der Karenzzeit begann die Krankenversicherung mit der Zahlung des vereinbarten Krankengeldes. Als der Versicherungsnehmer einmal wieder im Betrieb anwesend war, gab ein Mitarbeiter einer Detektei vor, ein Kunde zu sein und wollte einen Auftrag erteilen. Da der Versicherungsnehmer gerade anwesend war, nahm er den Auftrag an. Damit ist aber noch lange nicht bewiesen, dass der Verdächtige tatsächlich den Auftrag selbst ausgeführt hat. Außerdem gilt das Bemühen, trotz Krankheit die Arbeit wieder aufzunehmen, noch nicht als Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen.
Der Versicherungsnehmer bekam in einem Gerichtsverfahren recht. Die Versicherung hatte die Erstattung des bisher gezahlten Krankengeldes gefordert und wollte sogar noch die Kosten für die Detektei erstattet haben, gleichzeitig wurde eine sofortige Kündigung der Versicherung ausgesprochen. Laut Gerichtsurteil ist die Kündigung unrechtmäßig, der Versicherungsnehmer muss weder gezahltes Krankengeld zurückzahlen noch die Kosten für die Detektei übernehmen. Vielmehr muss der Versicherungsvertrag wiederbelebt und die Zahlung des Krankengeldes fortgesetzt werden.
Eine peinliche Panne geschah kürzlich in Pappenheim. Ein Bauunternehmer kaufte auf dem Flohmarkt eine Festplatte für 1,50 Euro. Als er sie auslas, stellte er fest, dass darauf Daten des Finanzamts Traunstein enthalten waren. Die Daten stammten aus den Jahren 1999 bis 2006. Der Bauunternehmer gab die Festplatte pflichtbewusst bei der Polizei ab, damit war der Fall für ihn erledigt.
Nur kurze Zeit später kaufte der Bauunternehmer erneut zwei Festplatten auf dem Flohmarkt, dieses Mal für zwei Euro. Auch hier brisante Daten: Nämlich 486 Steuersünder und Fehlzeiten von Mitarbeitern. Auch Informationen zu einem Disziplinarverfahren in Ingolstadt befanden sich darauf. Das sind Informationen, die niemals an die Öffentlichkeit geraten dürften. Dafür sollten eigentlich die Maßnahmen der Finanzämter alte Datenträger von professionellen Firmen vollständig vernichten zu lassen oder in Sicherheitsbehältern aufzubewahren, ausreichen. Wie es scheint, ist dem aber nicht so.
Als die Vorfälle publik wurden, meldete sich sofort ein Finanzbeamter bei der Polizei. Er hatte die Festplatte eigenmächtig gegen eine neue ausgetauscht, aber nicht gestohlen. Sämtliche Daten hätte er gelöscht, wie er beteuerte. Auch sein Vorgesetzter glaubte an diese Geschichte. Zwischenzeitlich wurde der Mitarbeiter versetzt und es läuft ein Disziplinarverfahren gegen ihn.
Dass die Daten gelöscht wurden, bestätigte auch das Landesamt für Steuern München. Allerdings sei dies nur oberflächlich geschehen, so dass es für Profis ein Leichtes sei, die Daten wieder herzustellen. Ob die Vorfälle tatsächlich strafrechtlich verfolgbar sind, ist bis dato noch unklar. Die Ermittlungen wurden zwar eingeleitet, stehen jedoch noch ganz am Anfang. Zusätzlich ist unklar, ob und wenn ja, wie die beiden Festplatten miteinander in Verbindung zu bringen sind.
In Düsseldorf steht derzeit ein 26-jähriger Kaufhaus-Detektiv vor Gericht. Ihm wird vorgeworfen, einen 16-jährigen Schüler zu hart angefasst zu haben, als er ihn in sein Büro führte. Der Fall: Am 01.10.2009 wurde der Detektiv gerufen, da Jugendliche dabei beobachtet wurden, wie sie im betreffenden Kö-Kaufhaus Waren einsteckten. Als Beschreibung erhielt der Detektiv die Angabe, dass einer der Jugendlichen ein schwarzes Hemd trüge, wie der Kläger.
Diesen führte er ab in sein Büro. Dabei hätte er den Jungen nicht angefasst. Dieser erscheint geschniegelt und gestriegelt vor Gericht, in schwarzem Anzug mit rosa Krawatte. Entsprechend gewählt drückt sich der 16-Jährige aus. Er schildert den Fall so, dass er Wäsche gekauft hätte, da er zuvor zu einem Casting für ein Foto-Shooting der Wäsche-Marke Calvin Klein eingeladen worden sei. Er wartete im Kaufhaus mit der gekauften Wäsche auf einen Freund, als er von hinten angepackt wurde.
Der Fremde, also der Detektiv, zog ihn dann in sein Büro, wobei der Griff so fest war, dass der Junge diesen als schmerzhaft empfand und dann mitging. Als der Detektiv drohte, die Polizei zu rufen, sei er einverstanden gewesen, so der Jugendliche. Damit hätte er schließlich den Sachverhalt aufklären können. Schlussendlich musste der Detektiv ihn jedoch laufen lassen, da er für die vermeintlich gestohlene Wäsche einen Bon vorlegen konnte.
Anschließend ging der Jugendliche zur Polizei, um sich zu erkundigen, ob das unsanfte Anpacken des Detektivs rechtens sei. Als er erfuhr, dass dies nicht der Fall ist, erstattete er Anzeige. Wie der Prozess ausgehen wird, bleibt abzuwarten. Zunächst ist die Befragung einer Verkäuferin für den 29.06.2010 geplant. Diese soll Licht ins Dunkel um den vermeintlich rabiaten Kaufhaus-Detektiv bringen.